.Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie
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Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie
in kreiskirchlichen Pfarrstellen
(Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung)
Vom 28. August 2014
(KABl. 2014 S. 144)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für Pfarrerinnen und Pfarrer in Diakoniepfarrstellen sowie in kreiskirchlichen Pfarrstellen | 21. September 2017 | § 1 Abs. 3 | angefügt |
Auf Grund von § 6 Absatz 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare2# (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung) erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#§ 13#
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für Diakonie eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle
- als hauptamtliches Mitglied des Vorstandes des diakonischen Werks eines Kirchenkreises oder
- als hauptberuflich tätige Geschäftsführerin oder hauptberuflich tätiger Geschäftsführer des diakonischen Werkes eines Kirchenkreises
die Verantwortung für das diakonische Werk des Kirchenkreises trägt. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von sonstigen kreiskirchlichen Pfarrstellen eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern eine besondere Verantwortung auf der Pfarrstelle wahrgenommen wird. 2 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
(
3
)
Im Rahmen des § 24 Absatz 1 Satz 3 AG.BVG-EKD4# ist darauf hinzuwirken, dass Absatz 1 entsprechend angewandt wird für privatrechtlich beschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer in Vorständen diakonischer Einrichtungen und Unternehmen, die die Aufgaben eines regionalen diakonischen Werkes wahrnehmen.
#§ 2
1 Die Zulage wird gemäß § 6 Absatz 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung5# nach der Ephoralzulage für Superintendentinnen und Superintendenten in der Weise bemessen, dass in der Regel bei der Verantwortung für
- mindestens 100 bis 249 Mitarbeitende ein Viertel der Ephoralzulage,
- 250 bis 499 Mitarbeitende die Hälfte der Ephoralzulage,
- 500 bis 799 Mitarbeitende drei Viertel der Ephoralzulage,
- 800 und mehr Mitarbeitende die volle Ephoralzulage
für die Dauer der Wahrnehmung der Pfarrstelle gewährt wird. 2 Sinkt die Zahl der Mitarbeitenden während der Dauer der Wahrnehmung der Pfarrstelle, so ist die Zulage entsprechend zu reduzieren. 3 Gezählt werden nur Mitarbeitende, welche nach kirchlichem Arbeitsrecht beschäftigt sind. 4 Teilzeitmitarbeitende werden nur zu dem Teil gezählt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
#§ 3
1 Diese Verordnung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuerkennung einer Zulage für hauptamtliche Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie vom 18. April 2002 (KABl. 2002 S. 142) außer Kraft.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700), die Rechtsgrundlage für den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung findet sich im § 8 Abs. 8 Satz 3 des Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD (siehe Nr. 701).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (siehe Nr. 700), die Rechtsgrundlage für den Erlass der Diakonie- sowie Kreiskirchen-Pfarrer-Zulagen-Ordnung findet sich im § 8 Abs. 8 Satz 3 des Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD (siehe Nr. 701).