.Kirchenrechtliche Vereinbarung
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§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 82#
Kirchenrechtliche Vereinbarung
nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften
(Verbandsgesetz – VerbG) der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen
und dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund
Vom 10. November/14. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 81)
Präambel
Stadtkirchenarbeit:
1Die St. Georg-Kirche liegt im Zentrum der Stadt Lünen. 2Als zentrale Stadtkirche repräsentiert sie Stadt-, Kunst- und Kirchengeschichte vergangener Zeiten und birgt so einen Teil des Lüner Stadtgedächtnisses. 3Ehemals von der gesamten Stadt als Bürgerkirche getragen, hat sie als historischer Sakralbau noch heute große Anziehungskraft. 4Sie steht für das Woher und das Wohin des Lebens und hält die Frage nach Gott offen. 5Dieses Erbe unter den jeweils aktuellen Bedingungen verantwortlich zu gestalten und das Evangelium öffentlich zu kommunizieren, zum Wohl der ganzen Stadt, ist Aufgabe der Stadtkirche St. Georg. 6Als zentrales Gotteshaus ist die Stadtkirche für alle Menschen der Stadt in einladender Weise verlässlich und möglichst täglich geöffnet. 7Stadtkirchen arbeiten heute bewusst mit der Absicht, experimentelle, ungewohnte Zugänge zum Evangelium zu eröffnen. 8Nicht nur das Kirchenjahr, sondern auch der städtische und säkulare Festkalender (Gedenktage, Stadtfeste) kommt in den Blick und wird gestaltet im Rahmen einer Liturgie. 9Stadtkirchenarbeit orientiert sich dabei sowohl an den Kennzeichen der Kirche (Verkündigung des Wortes und sakramentales Handeln) als auch an ihren Ausdrucksformen in Spiritualität, Kultur, pädagogischem, politischem oder sozial-diakonischem Handeln.
Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum – KIEZ:
1Im Rahmen des Reformprozesses der Evangelischen Kirche von Westfalen ist deutlich geworden, dass nur eine mitgliederorientierte Kirche die positive Wahrnehmung der Mitgliedschaft in der Kirche ermöglicht. 2Entsprechend den verschiedenen Formen der Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaft muss die Kirche neben dem bewährten Angebot auch neue Wege der Information für ihre Mitglieder und der Werbung für ehrenamtliche Mitarbeit gehen. 3Solche Angebote müssen niedrigschwellig „auf Augenhöhe“ erfolgen. 4Dazu gehören auch das Angebot von Kircheneintrittsstellen und ihr Angebot an Seelsorge und Beratung. 5Die Erfüllung der so beschriebenen Aufgaben erfordert die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und mit den kirchlichen und diakonischen Einrichtungen der evangelischen Kirche in Dortmund und Lünen. 6Der Evangelische Kirchenkreis Dortmund und die Evangelische Kirchengemeinde Lünen sehen in der Ermöglichung dieser Informations- und Kommunikationswege an der Stadtkirche St. Georg zu Lünen eine gemeinsame Aufgabe.
Um die sich daraus ergebende Verantwortung angemessen wahrnehmen zu können, schließen die Evangelische Kirchengemeinde Lünen und der Evangelische Kirchenkreis Dortmund diese Kirchenrechtliche Vereinbarung, die die vorhergehende Vereinbarung (KABl. 2014 S. 5) auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen modifiziert und fortsetzt.
#§ 1
Stadtkirchenarbeit und Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum
(1) 1Die Stadtkirche St. Georg in Lünen ist eine Kirche der Ev. Kirchengemeinde Lünen. 2In dieser Kirche findet neben der kirchengemeindlichen Arbeit auch die Stadtkirchenarbeit statt.
(2) 1Darüber hinaus befindet sich das Kirchliche Informations- und Ehrenamts-Zentrum (KIEZ) in der Stadtkirche St. Georg. 2Ein besonderer Schwerpunkt ist hier neben der (Wieder-)Gewinnung von neuen Gemeindegliedern auch die Einbindung von Ehrenamtlichen in die kirchliche Arbeit.
(3) Die Stadtkirchenarbeit und die Arbeit des KIEZ sind gemeinsame Aufgaben der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen und des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund (im weiteren Kirchenkreis).
(4) Die Stadtkirchenarbeit und die Arbeit des KIEZ als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner werden vom Kirchenkreis nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen.
(5) 1Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen nutzt die Stadtkirche St. Georg in Lünen als ihre Gemeindekirche. 2Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen beteiligt sich nach ihren Möglichkeiten an der Stadtkirchenarbeit.
#§ 2
Aufgaben des KIEZ
Das KIEZ hat folgende Aufgaben:
- Wegweiser und Kontaktvermittlung in die Kirchengemeinden, zu den Einrichtungen des Kirchenkreises und zu den diakonischen Einrichtungen der evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm,
- Informationsbörse über ehrenamtliche und freiwillige Arbeit,
- Angebote für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Kircheneintrittsstelle,
- Vermittlung von Beratung und Seelsorge,
- Informationen über Hilfs- und Beratungsdienste,
- Veranstaltungshinweise aus allen Bereichen von Kirche und Diakonie der evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm,
- Verkauf von Eintrittskarten,
- Auslage von Gemeindebriefen, Plakaten, Flyern, Publikationen etc.,
- Verkauf von Eine-Welt-Waren,
- Präsenzdienst für die offene Kirche.
§ 3
Forum ‚Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen‘
(1) 1Zur konzeptionellen Reflexion und Weiterentwicklung der Stadtkirchenarbeit im Kirchenkreis wird ein Forum ‚Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen‘ gebildet. 2Es berät Grundsatzfragen der Stadtkirchenarbeit und formuliert regelmäßig strategische Impulse für die Arbeit der Stadtkirchen.
(2) 1Dem Forum gehören die Mitglieder des Leitungsausschusses St. Georg (siehe § 4) sowie der auf der Grundlage der entsprechenden Kirchenrechtlichen Vereinbarung gebildeten Leitungsausschüsse St. Reinoldi und St. Petri an. 2Darüber hinaus beruft der Kreissynodalvorstand bis zu zehn weitere sachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Kirche, Hochschulen, Kultur und Stadtöffentlichkeit.
(3) 1Die Geschäftsführung des Forums liegt beim Geschäftsführer der Stadtkirche St. Reinoldi. 2Die inhaltliche Planung der Tagungen wird projektbezogen durch Arbeitsgruppen aus der Mitte des Forums geleistet.
(4) Das Forum tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.
#§ 4
Leitungsausschuss
(1) 1Für die Belange der Stadtkirchenarbeit an St. Georg wird ein Leitungsausschuss gebildet. 2Innerhalb des durch das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinden Lünen festgelegten Rahmens entscheidet der Leitungsausschuss über die die Stadtkirchenarbeit betreffenden Belange, insbesondere über das gemäß § 6 bereitgestellte Budget sowie das Programm der Stadtkirchenarbeit.
(2) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
- der Pfarrerin und/oder dem Pfarrer der Stadtkirchenarbeit am Standort St. Georg,
- der hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder dem hauptamtlichen Kirchenmusiker an der Stadtkirche St. Georg,
- vier Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen entsandt werden,
- zwei Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand entsandt werden,
- der hauptamtlichen Mitarbeiterin oder dem hauptamtlichen Mitarbeiter des KIEZ.
(3) 1Der Ausschuss wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. 2Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses.
(4) 1Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
#§ 5
Gebäude und Personal an der Stadtkirche St. Georg
1Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen ist für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks mit der aufstehenden Stadtkirche St. Georg verantwortlich. 2Personalentscheidungen, die die Stadtkirchenarbeit betreffen, werden vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Lünen getroffen. 3Der Leitungsausschuss ist zuvor zu hören.
#§ 6
Finanzierung
(1) Die Ausgaben für die Stadtkirchenarbeit an der Stadtkirche St. Georg und die Arbeit des KIEZ werden in einem gesonderten Sachbuch dargestellt.
(2) An den Kosten für die Stadtkirchenarbeit beteiligt sich der Kirchenkreis in Höhe einer pauschalen Abgeltung.
#§ 7
Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
(2) Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung aller beteiligten Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 1. Januar 2020.
(3) Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 82#
Inkrafttreten
1Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die vorhergehende Kirchenrechtliche Vereinbarung (KABl. 2014 S. 5) außer Kraft.
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