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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:02.10.2013
Aktenzeichen:VK 4/12
Rechtsgrundlage:§ 90 Absatz 1 Satz 2 PfDG; § 90 Absatz 2 Satz 1 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Ermessen, Ermessensabwägung, Ermessensfehler, Ermessensunterschreitung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Verweigerung der Bestätigung einer eventuellen Wahl in eine Pfarrstelle, Verweigerung künftiger Beschäftigungsaufträge, Wartestand
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Leitsatz:

  1. Zu den Voraussetzungen und zum Ermessen bei der Versagung künftiger Beschäftigungsaufträge und Versagung der Bestätigung für den Fall der Wahl eines Pfarrers im Wartestand in eine Pfarrstelle.
  2. Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Tenor:

Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung enthalten ist, dass dem Kläger zukünftig kein Beschäftigungsauftrag gemäß § 90 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz übertragen wird.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 rechtswidrig war, soweit darin die Entscheidung enthalten war, dass dem Kläger bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall seiner Wahl in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger, der Pfarrer im Wartestand ist, künftige Beschäftigungsaufträge verweigern darf und bis zum 19.1.2013 für den Fall der Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle die erforderliche Wahlbestätigung verweigern durfte.
Der 1963 geborene Kläger wurde nach bestandener 2. Prüfung von der Beklagten am 1.6.1998 in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendedienst) übernommen. Er war zunächst im Kirchenkreis A und ab 1.9.2002 im Kirchenkreis B eingesetzt.
Am 14.11.2004 wurde der Kläger zum Pfarrer ernannt und ihm wurde eine Pfarrstelle in der Ev. C-Kirchengemeinde übertragen. Dort war er bis zum 31.5.2010 tätig. Bei einem Personalgespräch im Landeskirchenamt am 10.12.2008 äußerte er den Wunsch, sich dienstlich zu verändern, weil sich die Zusammenarbeit mit dem Presbyterium schwierig gestalte. In einem Schreiben vom 11.12.2008 an das Presbyterium kündigte er an, er werde 2009 die Gemeinde verlassen und einen Stellenwechsel vornehmen. Im Protokoll über die anschließende Presbyteriumssitzung der Ev. C-Kirchengemeinde vom 19.1.2009 ist ausgeführt, dass das Presbyterium durch einstimmigen Beschluss den Brief des Klägers vom 11.12.2008 mit Bedauern zur Kenntnis nehme. Außerdem wurde mit fünf Ja-Stimmen zu zwei Nein-Stimmen in derselben Presbyteriumssitzung beschlossen, dass das Presbyterium den Kläger bitte, noch einmal zu bedenken, ob er sich eine weitere Arbeit in der Ev. C-Gemeinde vorstellen könne.
In einem Schreiben vom 20.6.2006 hatte die weitere Pfarrerin der Ev. C-Kirchengemeinde, D, die Presbyterin E, zwischen der und dem Kläger erhebliche Konflikte bestanden, inständig gebeten, davon Abstand zu nehmen, den Kläger mit Bezichtigungen zu überhäufen, die nicht haltbar seien. Den Kläger für alles und jedes verantwortlich zu erklären, sei mutwillig und entspreche nicht der Wahrheit. Sie, die Pfarrerin, habe den Eindruck, dass die Presbyterin E in ihren Beschuldigungen blind manchem Gerede folge.
Im Protokoll über die Presbyteriumssitzung der Ev. C-Kirchengemeinde am 14.12.2009 ist u. a. ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung der Kirchensanierung der Ev. C-Kirche zu einem Wortgefecht zwischen dem Kläger und Presbyteriumsmitgliedern gekommen sei. Drei Presbyteriumsmitglieder hätten die Sitzung verlassen. Das Presbyterium sei nicht mehr beschlussfähig gewesen.
In einem Schreiben der Presbyteriumsvorsitzenden, das im Mai 2010 beim Landeskirchenamt einging, führt diese u. a. aus: Das Presbyterium, dem der Kläger schon Anfang 2009 angekündigt habe, die Gemeinde zu verlassen, sei mit dem Kläger eine Vereinbarung eingegangen, die dem Kläger ein Verlassen der Gemeinde ermögliche, ohne dass angesichts des inzwischen zerrütteten Verhältnisses ein Abberufungsverfahren eingeleitet werde. Die Presbyteriumsvorsitzende bitte eindringlich, darauf zu achten, dass sich die inzwischen für alle Beteiligten zum Unerträglichen zugespitzte Situation löse.
Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger ab 1.6.2010 gem. § 77 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) unter Belassung seiner Besoldung für einen anderen kirchlichen Dienst mit dem Aufgabeninhalt „Theologische Begleitung/Projektkoordination des F“ im Kirchenkreis G freigestellt und mit diesem Dienst beauftragt. Mit Schreiben vom 6.12.2010 an das Landeskirchenamt bat der Kläger, ihn vom Dienstauftrag im F zu entbinden und eine vorübergehende andere Beauftragung vorzuschlagen. Eine Weiterarbeit im F halte er unter den gegebenen Bedingungen für nicht möglich. Die ihm eigentlich angebotenen Tätigkeiten hätten nicht dem entsprochen, was er dort tatsächlich zu tun gehabt hätte. Seinen Entschluss habe er in der letzten „Kernteam“-Sitzung des F am 12.11.2010 gefasst und dort mitgeteilt. Im Anschluss daran sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei darum bemüht, eine neue Stelle im kirchlichen Dienst zu suchen.
Mit Bescheid des Landeskirchenamtes vom 2.3.2011 wurde die Freistellung des Klägers nach § 77 PfDG zur Wahrnehmung des Dienstes im F mit Wirkung vom 10.3.2011 aufgehoben. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der Kläger nicht eingelegt. Der Kläger befindet sich seitdem im Wartestand.
Mit Bescheid vom 5.9.2011 teilte nach vorheriger Anhörung des Klägers das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dass ihm bis auf Weiteres kein Beschäftigungsauftrag nach § 90 Abs. 2 PfDG übertragen werde, und dass das Landeskirchenamt nach § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG bis auf Weiteres längstens bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall der Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigen und Presbyterien, Kirchenkreise und andere kirchliche Dienststellen bei der Beratung über Bewerber entsprechend unterrichten werde. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt:
Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG könne das Landeskirchenamt die Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung einer Bewerbung eines Pfarrers im Wartestand innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen, wenn ein gedeihliches Wirken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheine. Das Landeskirchenamt gehe davon aus, dass der Kläger im Pfarrdienst zukünftig nicht mehr gedeihlich wirken könne. Für den Fall der Erteilung eines Beschäftigungsauftrages oder der Bestätigung einer Wahl sei zu erwarten, dass es dort dann fortlaufend zu menschlichen Konflikten zwischen ihm und den Menschen, die mit ihm zusammen arbeiten oder ihm dort begegnen würden, komme. In der Vergangenheit seines Dienstes sei es fortlaufend zu menschlichen Konflikten gekommen. Hierzu werde zunächst auf die spontane Beendigung seiner Tätigkeit im F verwiesen. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass seine Tätigkeit in der Ev. C Kirchengemeinde auch zu erheblichen Problemen geführt habe. Auf die Vereinbarung eines Wechsels zur Vermeidung eines Abberufungsverfahrens werde hingewiesen sowie ferner auf sein Anschreiben vom 11.12.2008 an das Presbyterium, in welchem er von gegen seine „Person vorgebrachten haltlosen Verleumdungen“ spreche.
Als Ursache für die Verärgerung der Menschen ließen sich benennen:
– mangelhafte Pflichterfüllung
– Überheblichkeit
– Unverhältnismäßigkeit der Geltendmachung von eigenen Ansprüchen
– mangelhafter Umgang mit Mitmenschen
– fehlende Wahrhaftigkeit.
Zu jedem dieser genannten Punkte wurden sodann Beispiele aus der Zeit der Tätigkeit des Klägers in der Ev. C Kirchengemeinde und beim F aufgeführt, aus denen sich nach Meinung des Landeskirchenamtes die genannten Persönlichkeitsmerkmale des Klägers ergaben.
In dem Bescheid ist ferner ausgeführt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Landeskirchenamtes handele. Die Nichterteilung eines Beschäftigungsauftrages und die Nichtzulassung zur Wahl seien entgegen dem Einwand des Klägers im Rahmen seiner Anhörung kein Mittel der Personalplanung, um einen vermeintlichen oder tatsächlichen Personalüberhang abzubauen. Ziel der Entscheidung sei es vielmehr, weitere Konflikte zu vermeiden, welche für den Fall eines Beschäftigungsauftrages bzw. der Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle zwischen ihm, seinen Kollegen, Vorgesetzten, Mitarbeitern und den ihm anvertrauten Menschen zu erwarten seien. Die Maßnahme sei geeignet, aber auch erforderlich, die genannten Konflikte zu vermeiden. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es werde gesehen, dass die Maßnahmen durchaus das Ende der aktiven Berufstätigkeit des Klägers als Pfarrer bedeuten könnten, wenn es ihm nicht innerhalb des verbleibenden Jahres gelinge, sich in eine neue Pfarrstelle wählen zu lassen. Auch sei es möglich, dass das zum 1.1.2013 in Kraft tretende geänderte Pfarrdienstrecht eine Befristung von zwei Jahren nicht mehr vorsehe und daher für das restliche Jahr zum Thema Nichtbestätigung von Wahlen ein weiterer Bescheid ergehen könne.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor: Die vom Landeskirchenamt angenommene Voraussetzung, dass ein gedeihliches Wirken von ihm in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheine, liege nicht vor. Das Landeskirchenamt habe ihm gegenüber das Loyalitätsgebot verletzt, indem es die Vorhalte dritter Personen unreflektiert zur Grundlage eigener rechtlicher Würdigung gemacht habe. Der angefochtene Bescheid reduziere sich auf eine Aneinanderreihung übernommener zum Teil widerlegter Vorhalte. Der Kläger nimmt zu den einzelnen Beispielsfällen Stellung und führt ergänzend aus: Die Bedingungen im F seien nicht geeignet, darauf aufbauend eine Prognose für die Zukunft abzugeben. Der Aufgabenkreis, das hierarchische Verhältnis des Pfarrers zu seiner Umgebung und seinem Dienstherrn, die räumliche und infrastrukturelle Ausstattung der Gemeinde in der Kirche selbst seien in Verordnungen geregelt. Im F habe dies dem Ermessen des Vorstandes unterlegen und sei Gegenstand laufender Diskussionen gewesen, welche sich in einer Gemeinde nicht ergäben.
Unter dem 15.3.2012 erteilte das Landeskirchenamt dem Kläger einen Widerspruchsbescheid. Die Kirchenleitung habe in ihrer Sitzung am 15.3.2012 entschieden: Der Widerspruch werde zurückgewiesen. Dem Kläger werde zukünftig kein Beschäftigungsauftrag gemäß § 90 Abs. 2 PfDG übertragen. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG werde bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall der Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigt. Im Gegensatz zum (Ausgangs-) Bescheid vom 5.9.2011 fehlt im Widerspruchsbescheid im letzten Satz des Tenors der Passus: „und Presbyterien, Kirchenkreise und andere kirchliche Dienststellen bei der Beratung über Bewerber entsprechend unterrichten“. Zur Begründung wurden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft und ferner Ausführungen zu dem Widerspruchsvorbringen gemacht. Das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung hätten sich intensiv mit dem Vorbringen des Klägers befasst. Es verbleibe bei der Zukunftsprognose, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheine.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 aufzuheben, soweit darin die Entscheidung enthalten ist, dass dem Kläger zukünftig kein Beschäftigungsauftrag gem. § 90 Abs. 2 PfDG übertragen wird,
sowie festzustellen, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 rechtswidrig war, soweit darin die Entscheidung enthalten war, dass dem Kläger bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall seiner Wahl in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind unproblematisch zu bejahen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 insoweit begehrt, als darin die Entscheidung enthalten ist, dass dem Kläger zukünftig kein Beschäftigungsauftrag gem. § 90 Abs. 2 PfDG übertragen wird. Diesbezüglich liegen sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 17 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD – VwGG.EKD – vor, insbesondere ist das gemäß § 18 VwGG.EKD vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt worden.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen ferner auch vor, soweit der Kläger begehrt, festzustellen, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 rechtswidrig war, soweit darin die Entscheidung enthalten war, dass dem Kläger bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall seiner Wahl in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigt wird. Diese Entscheidung, die der Kläger zunächst in zulässiger Weise angefochten hat, ist durch Zeitablauf seit dem Ende des 19.1.2013 in der Sache erledigt. Die ursprünglich diesbezüglich erhobene zulässige Anfechtungsklage ist mit Ablauf des 19.1.2013 unzulässig geworden. Die Klage ist aber gemäß dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch gestellten Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Gemäß § 65 VwGG.EKD, wonach zur Ergänzung des VwGG.EKD die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung finden, in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht nämlich das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt – wie im Streitfall – erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ umfasst schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Belange. Sie werden typisierend als Wiederholungsvorbeugungs-, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse bezeichnet (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 90). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 130). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Es liegen jedenfalls ein Wiederholungsvorbeugungsinteresse und ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers vor.
Eine Wiederholungsgefahr und damit ein Wiederholungsvorbeugungsinteresse liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die handelnde Behörde erneut eine Entscheidung mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 4 B 31.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ 1994, 282). Im Streitfall kann die Beklagte zwar nicht erneut gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG befristet auf zwei Jahre aussprechen, dass sie (generell) eine Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle nicht bestätigen werde, und zwar schon deswegen nicht, weil das PfDG und damit auch die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG nur bis zum 31.12.2012 galt und in dem seit dem 1.1.2013 stattdessen geltenden Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD, KABl 2012, 282) eine identische Vorschrift mit einer zweijährigen Befristung nicht enthalten ist. Auch nach dem seit dem 1.1.2013 geltenden PfDG.EKD kann die Zustimmung bzw. Bestätigung der Wahl eines Pfarrers in eine Pfarrstelle im Einzelfall durch die Beklagte aber verweigert werden, so etwa beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 4 PfDG.EKD i.V.m. § 83 Abs. 2 PfDG.EKD. Im Streitfall besteht aufgrund dieser Möglichkeit und weil der Beklagte dies auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Verwaltungskammer nicht ausgeschlossen hat, die (Wiederholungs-)Gefahr, dass die Beklagte im Falle der Bewerbung oder einer Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle die dazu erforderliche Zustimmung bzw. Bestätigung verweigert, und zwar aus denselben Gründen, mit denen sie die hier streitbefangene Entscheidung begründet hat.
Darüber hinaus besteht auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung. Ein derartiges Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitation erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hat und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn 142). Das ist vorliegend der Fall, weil dem Kläger in den streitbefangenen Entscheidungen ein gedeihliches Wirken in einer Pfarrstelle abgesprochen worden ist und ihm zur Begründung dazu u. a. negative Persönlichkeitseigenschaften wie mangelnde Pflichterfüllung, Überheblichkeit, Unverhältnismäßigkeit der Geltendmachung von eigenen Ansprüchen, mangelnder Umgang mit Mitmenschen und fehlende Wahrhaftigkeit vorgehalten worden sind.
Die Klage ist auch insgesamt begründet.
Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 sind rechtswidrig und daher auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hin aufzuheben, soweit darin die Entscheidung enthalten ist, dass dem Kläger zukünftig kein Beschäftigungsauftrag gem. § 90 Abs. 2 PfDG übertragen wird. Ferner war festzustellen, dass der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 rechtswidrig war, soweit darin die Entscheidung enthalten war, dass dem Kläger bis zum Ablauf des 19.1.2013 für den Fall seiner Wahl in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht bestätigt wird.
Nach § 90 Abs. 1 PfDG, das bis zum 31.12.2012 gültig war, konnten Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sich um die Übertragung einer Pfarrstelle bewerben (Satz 1). Das Landeskirchenamt konnte die Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen, wenn ein gedeihliches Wirken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erschien (Satz 2). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 PfDG konnte das Landeskirchenamt Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand widerruflich eine andere kirchliche Tätigkeit übertragen.
Das seit dem 1.1.2013 geltende PfDG.EKD enthält Regelungen über den Wartestand in den §§ 83 bis 85 und in § 92. Eine Regelung wie in § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG, wonach das Landeskirchenamt eine Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen kann, wenn ein gedeihliches Wirken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheint, enthält das PfDG.EKD nicht. Allerdings können gemäß § 84 Abs. 4 PfDG.EKD in bestimmten Fällen des Wartestandes (§ 83 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD) Pfarrerinnen und Pfarrern im kirchlichen Interesse Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auferlegt werden. Es kann bestimmt werden, dass ihre Bewerbungen der vorherigen Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle bedürfen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Entscheidungen war damit gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 PfDG Voraussetzung für die Ablehnung einer Bewerbung oder Nichtbestätigung einer Wahl eines Pfarrers im Wartestand um bzw. für die Übertragung einer Pfarrstelle, dass ein gedeihliches Wirken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erschien. Mit der Begründung mangelnder Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens hat die Beklagte ferner auch die Übertragung eines Beschäftigungsauftrags abgelehnt.
Das Vorliegen der Voraussetzung, dass ein gedeihliches Wirken des Klägers künftig nicht gewährleistet erscheint, hat die Beklagte nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer bereits nicht hinreichend belegt. Zwar hat die Beklagte sehr viele einzelne Geschehnisse und Abläufe zur Begründung aufgeführt. Diese sind teilweise auch sehr umfangreich und detailreich dargestellt. Aus vielen (nebensächlichen) Details kann allerdings konkret nichts für den gravierenden Vorwurf eines fehlenden künftigen gedeihlichen Wirkens des Klägers abgeleitet werden. Ein Fehlen künftigen gedeihlichen Wirkens des Klägers kann insbesondere deswegen nicht als hinreichend dargetan und nachgewiesen angesehen werden, weil die Beklagte einzelne Vorhaltungen gar nicht vollständig ausermittelt hat.
So mögen die von der Beklagten angeführten Erkenntnisse in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers in der Ev. C-Kirchengemeinde den Schluss zulassen, dass dort ein gedeihliches Wirken des Klägers nicht weiter möglich gewesen wäre. Ob dies aber im Wesentlichen oder gar allein dem Kläger zuzurechnen ist, so dass angenommen werden kann, der Kläger könne auch zukünftig in einer Pfarrstelle nicht gedeihlich wirken, oder ob sich die Situation im Laufe der Zeit in der Ev. C-Kirchengemeinde entscheidend auch durch andere Mitursachen so entwickelt hat, kann anhand des von den Beteiligten Vorgebrachten nach Auffassung der erkennenden Verwaltungskammer nicht abschließend allein zulasten des Klägers angenommen werden. So hat z. B. die weitere Pfarrerin der Ev. C-Kirchengemeinde, D, in einem Schreiben vom 20.6.2006 an die Presbyterin E, zwischen der und dem Kläger erhebliche Konflikte bestanden, inständig gebeten, davon Abstand zu nehmen, den Kläger mit Bezichtigungen zu überhäufen, die nicht haltbar seien. Den Kläger für alles und jedes verantwortlich zu erklären, sei mutwillig und entspreche nicht der Wahrheit. Sie, die Pfarrerin, habe den Eindruck, dass die Presbyterin E in ihren Beschuldigungen blind manchem Gerede folge. Darüber hinaus ist in dem Protokoll über die Presbyteriumssitzung der Ev. C-Kirchengemeinde vom 19.1.2009 ausgeführt, dass das Presbyterium durch einstimmigen Beschluss den Brief des Klägers vom 11.12.2008 mit Bedauern zur Kenntnis nehme, in dem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Ev. C-Kirchengemeinde im Jahr 2009 verlassen werde. Außerdem wurde mit fünf Ja-Stimmen zu zwei Nein-Stimmen in derselben Presbyteriumssitzung beschlossen, dass das Presbyterium den Kläger bitte, noch einmal zu bedenken, ob er sich eine weitere Arbeit in der Ev. C-Gemeinde vorstellen könne.
Ferner sind nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer auch die ebenfalls teilweise nur unvollständig von der Beklagten ermittelten Geschehnisse im F so nicht geeignet, den sicheren Schluss daraus zu ziehen, ein gedeihliches Wirken des Klägers in einer neuen Pfarrstelle erscheine nicht gewährleistet. Auch in Bezug auf das Geschehen und das Verhalten des Klägers im F hat die Beklagte zwar sehr viele einzelne Geschehnisse und Abläufe zur Begründung ihrer Entscheidungen aufgeführt. Auch wenn einige Geschehnisse und Verhaltensweisen des Klägers erhebliche Zweifel nach dem nach Aktenlage Erkennbaren an einem stets korrekten Verhalten des Klägers aufkommen lassen mögen, beispielhaft sei das Verhalten in Bezug auf die Nutzung des angebotenen Büros genannt, und er, folgt man den von der Beklagten wiedergegebenen Schilderungen, auch eine ganze Reihe von Aufgaben nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht erfüllt hat und teilweise sicherlich auch nicht hat erfüllen wollen, so rechtfertigten die vom Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse gleichwohl nicht ohne Weiteres den sicheren Schluss, dass (generell) ein gedeihliches Wirken des Klägers in einer Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheine. Insoweit ist insbesondere maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass der Kläger für einen Dienst mit dem Aufgabeninhalt „Theologische Begleitung/Projektkoordination des F“ beauftragt worden war, konkret zu seinen diesbezüglichen Leistungen keine umfassenden Feststellungen erfolgt sind, und ferner der Kläger formal nur etwas mehr als neun Monate beim F beschäftigt war (vom 1.6.2010 bis 9.3.2011) und tatsächlich nur etwas mehr als fünf Monate, da er faktisch seine Tätigkeit am 12.11.2010 beendet hat, und dass ein derart relativ kurzer Zeitraum auch bei der Annahme gewisser ihm vorgehaltener Verfehlungen nicht ohne nähere Sachaufklärung und Gewichtung den Schluss auf ein ihm nicht mehr mögliches gedeihliches Wirken in einer Pfarrstelle zulässt, zumal insoweit auch die gravierenden Unterschiede im Inhalt und in der Struktur zwischen der Tätigkeit in einer Pfarrstelle und in einer Institution wie der des F zu berücksichtigen sind.
Ob die von der Beklagten zur Grundlage ihrer Entscheidung gemachten Geschehnisse sowohl in Bezug auf die Pfarrstelle des Klägers in der Ev. C-Kirchengemeinde als auch im F noch vollständig aufklärbar sind, kann dahingestellt bleiben. Für die erkennende Verwaltungskammer besteht jedenfalls keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, weil – was nachfolgend näher ausgeführt wird – die angefochtenen Bescheide jedenfalls wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig sind bzw. waren.
Sowohl die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger zukünftig keinen Beschäftigungsauftrag zu übertragen, als auch die Entscheidung, für den Fall der Wahl des Klägers in eine Pfarrstelle diese Wahl nicht zu bestätigen, stand im Ermessen der Beklagten. Dies folgt aus den Formulierungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PfDG, wonach das Landeskirchenamt die Bewerbung um die Übertragung einer Pfarrstelle oder die erforderliche Bestätigung der Wahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wartestand ablehnen „kann“, und Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand widerruflich eine andere kirchliche Tätigkeit übertragen „kann“. Gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD), das auch im Bereich der Beklagten anzuwenden ist, hat die Kirchenbehörde, wenn sie wie hier die Beklagte ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im gerichtlichen Verfahren sind von der erkennenden Verwaltungskammer Ermessensentscheidungen gemäß § 41 Satz 1 VwGG.EKD daraufhin nachzuprüfen, ob die Entscheidung oder die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Auch unter Berücksichtigung dieser nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit des Ermessens erweisen sich die streitbefangenen Entscheidungen der Beklagten gleichwohl als ermessensfehlerhaft.
Die Beklagte ist zwar bei Erlass der streitbefangenen Entscheidungen zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Entscheidungen um Ermessensentscheidungen handelt. Nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer hat die Beklagte im Streitfall aber keinen vollständigen und fehlerfreien Abwägungsprozess durchgeführt und ihr Ermessen damit nicht fehlerfrei ausgeübt.
Die Beklagte ist - wie bereits ausgeführt - von zum Teil nicht vollständig ausermittelten Sachverhalten ausgegangen und hat daraus entscheidungserhebliche Schlüsse gezogen. Damit ist auch der im Rahmen der Ermessensentscheidung erforderliche Abwägungsprozess nicht aufgrund gesicherter Feststellungen erfolgt und ermessensfehlerhaft.
Ferner ist die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten im Bescheid des Landeskirchenamtes vom 5.9.2011, wonach dem Kläger „bis auf Weiteres“ kein Beschäftigungsauftrag übertragen werden sollte, zulasten des Klägers im Beschluss der Kirchenleitung vom 15.3.2012 und im Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 15.3.2012 dahingehend abgeändert worden, dass dem Kläger „zukünftig“ kein Beschäftigungsauftrag übertragen werde, ohne dass diesbezüglich Ermessenserwägungen dargetan worden sind. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist gemäß § 65 VwGG.EKD i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, also in der Fassung, wonach dem Kläger nach der Entscheidung der Beklagten „zukünftig“ kein Beschäftigungsauftrag mehr übertragen wird.
Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger zukünftig keinen Beschäftigungsauftrag mehr zu übertragen, war nach dem erklärten Willen der Beklagten in den angefochtenen Entscheidungen und aufgrund der bestehenden Gesetzessystematik von vornherein darauf gerichtet, einen aktiven kirchlichen Dienst des Klägers künftig zu verhindern und ihn nach Ablauf von drei Jahren in den Ruhestand zu versetzen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand vom Landeskirchenamt nämlich in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist, und der Lauf dieser Frist ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 PfDG nur gehemmt, wenn und solange die oder der Betroffene gemäß § 90 Abs. 2 PfDG auftragsweise beschäftigt ist. Die gleichen Regelungen gelten ab 1.1.2013 gemäß § 92 Abs. 2 PfDG.EKD. Für derart schwerwiegende Folgen für den Kläger fehlt es nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer an einer hinreichenden Darlegung ermessensfehlerfreier Abwägungen der Beklagten in den streitbefangenen Entscheidungen.
Den streitbefangenen Bescheiden kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, einen aktiven kirchlichen Dienst des Klägers künftig zu verhindern und ihn nach Ablauf von drei Jahren in den Ruhestand zu versetzen, berücksichtigt und abgewogen hat, dass der Wartestand, in dem sich der Kläger befindet, grundsätzlich der Findung eines neuen Einsatzes der Pfarrerin oder Pfarrers dient (so ausdrücklich: Satz 2 der Begründung zum PfDG.EKD zu § 83), und gerade nicht dem Ziel, einen aktiven kirchlichen Dienst künftig zu verhindern und die Pfarrerin oder den Pfarrer nach Ablauf von drei Jahren in den Ruhestand zu versetzen. Auch wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Wartestand keinen Anspruch auf Erteilung eines Wartestandsauftrages oder Übertragung einer Pfarrstelle hat, erfordert es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in die Ermessensabwägung die Frage der Zumutbarkeit von Aufgaben einzubeziehen und entsprechend dem dargelegten Ziel des Wartestandes sachgerecht zu gewichten.
Soweit Konflikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der Ev. C-Kirchengemeinde und im F von der Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, hätte nach Ansicht der erkennenden Verwaltungskammer auch und gerade im Rahmen der Ermessensentscheidung maßgeblich berücksichtigt werden müssen, dass – wie dargelegt – die angeführten Sachverhalte nicht vollständig ausermittelt waren und daher nicht ohne Weiteres zur alleinigen oder entscheidenden Grundlage der Entscheidungen der Beklagten hätten gemacht werden dürfen. Insbesondere im Rahmen der gebotenen Abwägung wäre in die Prüfung, ob ein gedeihliches Wirken des Klägers in einer neuen Pfarrstelle gewährleistet erscheint, nach Auffassung der erkennenden Verwaltungskammer maßgeblich mit einzubeziehen gewesen, dass der Kläger insgesamt bereits seit dem 1.6.1998 bei der Beklagten dienstlich tätig war und jedenfalls zunächst auch über Jahre hinweg gedeihlich gewirkt hat. Am 1.6.1998 ist der Kläger vorbehaltlos in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendedienst) übernommen worden. Er war zunächst im Kirchenkreis A und ab 1.9.2002 im Kirchenkreis B eingesetzt. Am 14.11.2004 wurde er zum Pfarrer ernannt und ihm wurde eine Pfarrstelle in der Ev. C-Kirchengemeinde übertragen. Während seines pfarramtlichen Probedienstes und auch in der ersten Zeit seiner Tätigkeit bei der Ev. C-Kirchengemeinde hat es offenbar keine Anhaltspunkte gegeben, von einem ungedeihlichen Wirken auszugehen. Insbesondere bestanden offensichtlich auch keine Bedenken, den Kläger nach seinem pfarramtlichen Probedienst (Entsendedienst) zum Pfarrer auf Lebenszeit zu ernennen. Dies alles hätte im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Beklagten auch berücksichtigt und abgewogen werden müssen. Dass dies geschehen ist, lässt sich den ergangenen Bescheiden nicht entnehmen.
Ferner hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensabwägungen auch in Erwägung ziehen und gesondert würdigen müssen, dass das Verhalten des Klägers im F dort offenbar ohne förmliche dienstliche Abmahnungen oder Einleitung disziplinarischer Maßnahmen geblieben ist und es der Beklagten unmittelbar bis zum Schluss der Tätigkeit des Klägers im F nach Aktenlage noch nicht einmal berichtet worden ist.
Nicht in die Ermessenserwägungen eingeflossen ist offenbar auch, ob nicht ein neuer Beschäftigungsauftrag die Möglichkeit geboten hätte, die Befähigung des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines gedeihlichen Wirkens sehr genau zu beobachten und zu begleiten und den Kläger nötigenfalls zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.