.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 62#
Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost zur Frauen- und Jugendarbeit
Vom 1. Juni 2012
(KABl. 2013 S. 67)
Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)1# der EKvW
zwischen
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Asseln,
der Ev. Kirchengemeinde Brackel,
der Ev. Kirchengemeinde Brechten,
der Ev. Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost,
der Ev. Lydia-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Kirchengemeinde Scharnhorst,
der Ev. Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving,
der Ev. St.-Marien-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund,
der Ev. Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund
####Präambel
1 Im ehemaligen Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost hat die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einen hohen Stellenwert gehabt. 2 Die Kreissynoden haben sich mehrfach ausführlich mit der Zukunft der Jugendarbeit beschäftigt. 3 Dieser Arbeit fühlen wir uns weiterhin verpflichtet. 4 Sie bedeutet:
5 Die Botschaft Jesu Christi ergeht an alle Altersstufen. 6 Deshalb trägt unsere Kirche Verantwortung für das Leben von Kindern und Jugendlichen in Gemeinde und Gesellschaft. 7 Sie begleitet und fördert Kinder und Jugendliche im Prozess des Aufwachsens und tritt dafür ein, dass die heranwachsende Generation hoffnungsvoll und zukunftsorientiert ihr Leben gestalten kann.
8 Eine zum Glauben einladende Kirche ist eine kinder- und jugendfreundliche Kirche. 9 Sie lässt sich durch Kinder und Jugendliche prüfen, lernt von und mit ihnen und lädt sie zur Mitgestaltung von Gemeinde und Gesellschaft ein.
10 Von daher trägt die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in Gemeinschaft Glauben erfahren, ausprobieren und leben können.
11 Sie werden ermutigt, sich als lebendige Glieder ihrer Kirchengemeinden und Kirche zu verstehen und in der Gemeinschaft als verantwortliche Christen und Christinnen zu leben.
12 Die Evangelische Frauenarbeit bietet Frauengesprächskreisen in den Kirchengemeinden, die nicht dem Verband der Frauenhilfe angehören, Begleitung und Unterstützung an. 13 Sie ist in starkem Maße geprägt durch den persönlichen Kontakt und durch die Nähe zu den Frauengruppen. 14 Beide Faktoren stellen Grundvoraussetzungen dar, um gezielt zu beraten, zu begleiten sowie spezifische Qualifizierungs- und Bildungsveranstaltungen konzipieren zu können.
15 Ziel ist es, die Lebenswirklichkeit von Frauen zur Sprache zu bringen und einen Raum zu schaffen, in dem Frauen Lust entwickeln und Mut bekommen, an der Gestaltung ihrer Kirchengemeinden mitzuwirken. 16 Interessen von Frauen auf den verschiedenen Ebenen der Kirche einzubringen ist eine weitere zentrale Aufgabe.
#§ 1
Jugendarbeit
1 Die Fortführung der Jugendarbeit ist gemeinsame Aufgabe der an dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung beteiligten Kirchengemeinden. 2 Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe wird der Ev. Kirchengemeinde Brechten übertragen.
3 Die Ev. Kirchengemeinde Brechten ist Anstellungsträgerin der beiden bisherigen Jugendmitarbeitenden des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost in der Kontaktstelle Evangelische Jugend Dortmund, die im Rahmen dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung in der Jugendarbeit beschäftigt werden. 4 Beide Stellen erhalten haushaltsrechtlich die Vermerke „künftig wegfallend“. 5 Mit dem Ausscheiden der bisherigen Mitarbeitenden endet die kirchenrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Regelungen zur Jugendarbeit.
#§ 2
Frauenarbeit
1 Die Begleitung, Beratung und Unterstützung der Frauengruppen, die nicht dem Verband der Ev. Frauenhilfe angehören, ist gemeinsame Aufgabe der an dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung beteiligten Kirchengemeinden. 2 Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe wird der Ev. Kirchengemeinde Brackel übertragen.
3 Die Ev. Kirchengemeinde Brackel ist Anstellungsträgerin der bisherigen Mitarbeitenden für Frauenarbeit des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost, die im Rahmen dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung in der Frauenarbeit beschäftigt wird. 4 Die Stelle erhält haushaltsrechtlich den Vermerk „künftig wegfallend“. 5 Mit dem Ausscheiden der bisherigen Mitarbeitenden endet die kirchenrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Regelungen zur Frauenarbeit.
#§ 3
Begleitende Ausschüsse
(
1
)
Für die Jugend- und Frauenarbeit wird jeweils ein begleitender Ausschuss gebildet.
(
2
)
1 In jeden begleitenden Ausschuss entsendet jede Kirchengemeinde, die an dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung beteiligt ist, je ein Mitglied.
2 Die Anstellungsträger berufen auf Vorschlag des jeweiligen Ausschusses bis zu vier weitere Mitglieder in den jeweiligen begleitenden Ausschuss.
(
3
)
1 Jeder begleitende Ausschuss wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. 2 Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des jeweiligen begleitenden Ausschusses.
(
4
)
1 Die begleitenden Ausschüsse entscheiden jeweils über die Konzeptionen und die Jahresplanung für das kommende Jahr für die Jugend- bzw. Frauenarbeit.
2 Sie beraten jeweils für ihren Bereich über den Entwurf des Haushaltplanes und leiten ihn weiter zur Beschlussfassung. 3 Die Ausschüsse entscheiden über die Verwendung der für den jeweiligen Arbeitsbereich bereitgestellten Haushaltsmittel.
4 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden liegt bei den jeweiligen Anstellungsträgern, deren Presbyterien weitere Regelungen treffen können.
5 Die Anstellungsträger erstellen die Dienstanweisungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen begleitenden Ausschuss.
(
5
)
Die begleitenden Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
#§ 4
Kostenregelung
1 Die an dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung Beteiligten tragen die Kosten für die Mitarbeitenden nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen. 2 Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung festgelegt werden.
#§ 5
Laufzeit, Änderung, Kündigung und Aufhebung der Vereinbarung
(
1
)
Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
(
2
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung aller beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2017.
(
3
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 62#
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2014 in Kraft.