.Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften
#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 103#
Kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften
(Verbandsgesetz – VerbG1#) der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde
St. Reinoldi Dortmund,
der Evangelischen St. Petri-Nicolai-
Kirchengemeinde Dortmund
und dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund
Vom 10. November/5. und 15. Dezember 2016
(KABl. 2017 S. 83)
Präambel
1 Die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche liegen im Zentrum der Stadt Dortmund. 2 Am Hellweg, der alten Handelsstraße des Reiches erbaut, verweisen sie bis heute auf die äußere und innere Mitte der Stadt. 3 Als zentrale Stadtkirchen repräsentieren sie Stadt-, Kunst- und Kirchengeschichte vergangener Zeiten und bergen das Dortmunder Stadtgedächtnis. 4 Ehemals von der gesamten Stadt als Bürgerkirchen getragen, haben sie als historische Sakralbauten noch heute große Anziehungskraft. 5 Sie stehen für das Woher und Wohin des Lebens und halten die Frage nach Gott offen.
6 Dieses Erbe unter den jeweils aktuellen Bedingungen verantwortlich zu gestalten und das Evangelium öffentlich zu kommunizieren, zum Wohl der gesamten Stadt, ist Aufgabe der beiden Stadtkirchen St. Reinoldi und St. Petri. 7 Als zentrale Gotteshäuser sind die Stadtkirchen für alle Menschen der Stadt in einladender Weise verlässlich und möglichst täglich geöffnet. 8 Stadtkirchen arbeiten heute bewusst mit der Absicht, experimentelle, ungewohnte Zugänge zum Evangelium zu eröffnen. 9 Nicht nur das Kirchenjahr, sondern auch der städtische und säkulare Festkalender (Gedenktage, Stadtfeste) kommt in den Blick und wird gestaltet im Rahmen einer Liturgie. 10 Stadtkirchenarbeit orientiert sich dabei sowohl an den Kennzeichen der Kirche (Verkündigung des Wortes und sakramentales Handeln) als auch an ihren Ausdrucksformen in Spiritualität, Kultur, pädagogischem, politischem oder sozial-diakonischem Handeln.
11 Um die sich daraus ergebende Verantwortung weiter unter Bezug auf den Beschluss der Verbandsvertretung vom 22. November 2010 wahrnehmen zu können, schließen die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, die Evangelische St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund und der Evangelische Kirchenkreis Dortmund diese Kirchenrechtliche Vereinbarung, die die vorhergehende Vereinbarung (KABl. 2012 S. 124) auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen modifiziert und fortsetzt.
#§ 1
Stadtkirchenarbeit
(
1
)
Als historische Kirchen in der Innenstadt von Dortmund sind die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche sowohl Gemeindekirchen als auch Stadtkirchen.
(
2
)
Die Stadtkirchenarbeit an den beiden Kirchen ist gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund, der Evangelischen St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund und des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund (im weiteren Kirchenkreis).
(
3
)
1 Die Stadtkirchenarbeit als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner wird vom Kirchenkreis nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen. 2 Die St. Reinoldi-Kirche und die St. Petri-Kirche werden von den Kirchengemeinden St. Reinoldi und St. Petri-Nicolai als ihre Gemeindekirchen genutzt (siehe § 6).
#§ 2
Forum ‚Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen‘
(
1
)
1 Zur konzeptionellen Reflexion und Weiterentwicklung der Stadtkirchenarbeit im Kirchenkreis wird ein Forum ‚Stadtkirchenarbeit in Dortmund und Lünen‘ gebildet. 2 Es berät Grundsatzfragen der Stadtkirchenarbeit und formuliert regelmäßig strategische Impulse für die Arbeit der Stadtkirchen.
(
2
)
1 Dem Forum gehören die Mitglieder der Leitungsausschüsse St. Reinoldi und St. Petri (siehe § 3) sowie des auf der Grundlage der entsprechenden Kirchenrechtlichen Vereinbarung gebildeten Leitungsausschusses St. Georg (Lünen) an.
2 Darüber hinaus beruft der Kreissynodalvorstand bis zu zehn weitere sachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Kirche, Hochschulen, Kultur und Stadtöffentlichkeit.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung des Forums liegt beim Geschäftsführer der Stadtkirche St. Reinoldi (siehe § 4).
2 Die inhaltliche Planung der Tagungen wird projektbezogen durch Arbeitsgruppen aus der Mitte des Forums geleistet.
(
4
)
Das Forum tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.
#§ 3
Leitungsausschüsse
(
1
)
1 Für die Belange der Stadtkirchenarbeit an der St. Reinoldi-Kirche und an der St. Petri-Kirche wird jeweils ein Leitungsausschuss gebildet. 2 Innerhalb des durch die übergeordneten Leitungsorgane (Kreissynode und Kreissynodalvorstand) festgelegten Rahmens (Kirchensteuerzuweisung, Stellenplan, Beschlüsse zu Investitionsmaßnahmen etc.) trifft der Leitungsausschuss die Entscheidungen über alle die Stadtkirchenarbeit am jeweiligen Standort betreffenden Fragen:
- Planung und Ausführung des Haushalts,
- Einstellung und Dienstaufsicht des kreiskirchlichen Personals,
- Programm der Stadtkirchenarbeit,
- Abstimmung der Aktivitäten mit dem Bedarf der jeweiligen Kirchengemeinde,
- Angelegenheiten der laufenden Bauunterhaltung und der Ausstattung der Kirchen (unbeschadet von § 5 Absatz 4 dieser Vereinbarung).
3 Der Leitungsausschuss berät das zuständige Leitungsorgan bei der Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern der Stadtkirchenarbeit sowie bei der Einstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern am jeweiligen Standort.
(
2
)
Die Leitungsausschüsse setzen sich jeweils zusammen aus
- den Pfarrerinnen und Pfarrern der Stadtkirchenarbeit am jeweiligen Standort (St. Reinoldi, St. Petri),
- den hauptamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern an der jeweiligen Stadtkirche,
- zwei Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund für den Leitungsausschuss St. Reinoldi entsandt werden,
- zwei Mitgliedern, die vom Presbyterium der Evangelischen St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund für den Leitungsausschuss St. Petri entsandt werden,
- bis zu jeweils sechs Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand entsandt werden.
(
3
)
Die Ausschüsse wählen den Vorsitz aus ihrer Mitte.
(
4
)
1 Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand kann die Leitungsausschüsse in dringenden Angelegenheiten jederzeit zusammenrufen.
#§ 4
Geschäftsführung für die Stadtkirchenarbeit
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand bestimmt für die Stadtkirchenarbeit an St. Reinoldi und St. Petri je eine Pfarrerin oder einen Pfarrer zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer, deren Aufgaben in der jeweiligen Dienstanweisung beschrieben werden. 2 Der geschäftsführende Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des jeweiligen Leitungsausschusses. 3 Sofern Vorsitz (siehe § 3Absatz 3) und Geschäftsführung nicht von einer Person wahrgenommen werden, erfolgt die Ausführung der Beschlüsse in Abstimmung mit dem oder der Vorsitzenden.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stadtkirchenarbeit an St. Reinoldi ruft alle Pfarrerinnen und Pfarrer der Stadtkirchenarbeit im Kirchenkreis in der Regel vierteljährlich und bei Bedarf häufiger zu Kooperationsgesprächen zusammen. 2 Über die Ergebnisse der Kooperationsgespräche sind die Leitungsausschüsse für die Stadtkirchenarbeit regelmäßig zu informieren.
#§ 5
St. Reinoldi-Kirche und St. Petri-Kirche
(
1
)
1 Die beteiligten Kirchengemeinden überlassen dem Kirchenkreis (in Fortsetzung der Vorgängervereinbarung mit den VKK seit dem 1. Januar 2012) die Nutzung der mit der St. Reinoldi-Kirche einschließlich des Reinoldiforums und der St. Petri-Kirche bebauten Grundstücke Gemarkung Dortmund, Flur 2, Flurstück 417 und Gemarkung Dortmund, Flur 1, Flurstück 409.
(
2
)
1 Die beteiligten Kirchengemeinden überlassen dem Kirchenkreis die Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden einschließlich Inventar und Ausstattung im vorhandenen Zustand und Umfang. 2 Der Zustand von Gebäude und Inventar ist den Vereinbarungspartnern bekannt. 3 Für bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit wird von den Kirchengemeinden keine Gewähr geleistet, auch keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. 4 Der Kirchenkreis trägt die mit den Grundstücken und Gebäuden verbundenen Gefahren.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis übernimmt die laufende Bauunterhaltung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht sowie die Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude für die Dauer der Nutzungszeit. 2 Der Kirchenkreis erhält die Bauunterhaltungspauschalen der Kirchengemeinden sowie sämtliche Einnahmen, die sich aus der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ergeben.
3 Die Gebäude und das Inventar sind weiterhin durch den Sammelversicherungsvertrag der Evangelischen Kirche von Westfalen gegen Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Einbruch- Diebstahlschäden versichert. 4 Die Versicherungsbeiträge werden vom Kirchenkreis übernommen. 5 Die Kosten für öffentliche Abgaben (Gebühren) und privatrechtliche Entgelte der Versorgungsunternehmen oder andere Kosten, die den Kirchengemeinden als Grundstückseigentümerinnen in Rechnung gestellt werden, werden vom Kirchenkreis erstattet.
6 Der Kirchenkreis ist berechtigt, Versorgungsverträge mit den Versorgungsunternehmen direkt abzuschließen und abzurechnen.
(
4
)
1 Der Kirchenkreis darf keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Kirchengemeinde, die die jeweilige Grundstückseigentümerin ist, vornehmen.
2 Der Kirchenkreis hat die Grundstücke und Gebäude einschließlich Anlagen und Inventar so zu benutzen und zu bedienen, dass sie nicht beschädigt und nicht mehr als vereinbarungsgemäß abgenutzt werden.
3 Der Kirchenkreis haftet für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere auch wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Gebäude unzureichend gelüftet, gereinigt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden.
#§ 6
Nutzungsrechte der Kirchengemeinden
(
1
)
Die beteiligten Kirchengemeinden behalten an den jeweiligen Kirchen in ihrem Gemeindegebiet einen angemessenen Gestaltungsraum für Gottesdienste, Kasualien und Veranstaltungen, die aus der Gemeindearbeit erwachsen und in den jeweiligen Kirchen ihren Ort haben.
(
2
)
Die jeweilige Kirchengemeinde und der Kirchenkreis verpflichten sich, Termine aufeinander abzustimmen, um ihre jeweilige Arbeit durchführen zu können.
#§ 7
Einnahmen und Kostentragung
(
1
)
Sämtliche Einnahmen, die sich durch die Stadtkirchenarbeit in und an den Kirchen ergeben, erhält der Kirchenkreis.
(
2
)
Für die Nutzung der Kirchen durch die Kirchengemeinden nach § 6 zahlen die Kirchengemeinden ein Sechstel der laufenden Betriebskosten gemäß § 27 in Verbindung mit Anlage 3 der II. Betriebskostenverordnung.
#§ 8
Küsterdienst und Kirchenmusik
(
1
)
1 Der Kirchenkreis stellt den Küsterdienst für die Gottesdienste, Kasualien und Veranstaltungen der beteiligen Kirchengemeinden. 2 Hierfür erstatten die beteiligten Kirchengemeinden ein Sechstel der Personalkosten.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis stellt die Kirchenmusikerin oder den Kirchenmusiker an der St. Reinoldi-Kirche. 2 Im Arbeitsvertrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers ist die Stundenzahl festgelegt, die für die Evangelische Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund geleistet wird. 3 Die Kirchengemeinde erstattet dem Kirchenkreis die anteiligen Kosten für diese Stundenzahl.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis stellt den Posaunenchor an der St. Reinoldi-Kirche. 2 Die Kirchengemeinde erstattet dem Kirchenkreis ein Sechstel der Kosten für den Posaunenchor.
#§ 9
Laufzeit, Änderung, Kündigung und Aufhebung der Vereinbarung
(
1
)
Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
(
2
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung aller beteiligten Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 1. Januar 2020.
(
3
)
Änderungen und die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 103#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die vorhergehende Kirchenrechtliche Vereinbarung (KABl. 2012 S. 124) außer Kraft.