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Arbeitsrechtsregelung
für besondere Beschäftigungsverhältnisse
in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Projekten

Vom 20. Juli 2011

(KABl. 2011 S. 192)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der ARR für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
16. Mai 2012
§ 5
neu gefasst
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§ 1

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die bei einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft, Arbeitsmarktinitiative, arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder einem Projekt beschäftigt werden, die unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Beschäftigungsträger mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

( 1 ) Für die nach dieser Arbeitsrechtsregelung Beschäftigten gelten die Bestimmungen des BAT-KF in der jeweiligen Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§ 1 BAT-KF sowie §§ 10 bis 15, §§ 19, 21 Absatz 2 bis Absatz 4, §§ 22, 23, 27 Absatz 21# kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ferner kommt nicht zur Anwendung die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen2#.
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§ 4

Die Beschäftigten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe des Monatsentgeltes der EG 1 Stufe 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes des BAT-KF3#.
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§ 54#
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 21. Juli 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. Für Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sind, gelten die Regelungen für die ununterbrochene Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses längstens bis zum 31. Dezember 2015 fort.

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1 ↑ Nr. 1100.
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2 ↑ Nr. 1070.
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3 ↑ Nr. 1100-1.
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4 ↑ § 5 neu gefasst durch Änderung der ARR für besondere Beschäftigungsverhältnisse in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 16. Mai 2012.