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Geltungszeitraum von: 01.04.1989

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Ordnung
für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker
(NKMusO)1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 19922#

(KABl. 1993 S. 32)

Änderungen3#
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter
21. Januar 1993
KABl. 1993 S. 108
§ 14 Abs. 1 Satz 3
geändert
2
Änderung der Nebenberufler- Ordnung
10. November 1993
KABl. 1994 S. 57
§ 11 Abs. 2 Satz 1
geändert
3
Änderung der BAT-Anwendungsordnung und des BAT-KF sowie der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker
13. April 1994
KABl. 1994 S. 107
§ 11 Abs. 4
gestrichen
4
Änderung des Dienstrechts der Nebenberufler
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 140
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
§ 11 Abs. 2 Satz 2
gestrichen
5
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Nebenberufler-Ordnung
30. August 1995
KABl. 1995 S. 223
§ 3 Abs. 4
neu gefasst
§ 12
neu gefasst
§ 13 Abs. 3 + 4
geändert
6
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker
22. Februar 1997
KABl. 1997 S. 41
§ 9 Abs. 1 Satz 1
geändert
7
Neufassung der Arbeitsvertragsmuster mit kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ausbildung
25. Februar 1998
KABl. 1998 S. 28
Anlagen 8 + 9
Musterarbeitsverträge
8
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für nebenamtliche Kirchenmusiker
25. März 1998
KABl. 1998 S. 63
§ 3 Abs. 6
neu gefasst
9
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Nebenberufler-Ordnungen
29. Oktober 1998
KABl. 1998 S. 260
§ 1 Satz 2 Buchst. a
geändert
§ 3 Abs. 5
geändert
§ 9 Abs. 1
geändert
10
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der geringfügig beschäftigten kirchlichen Mitarbeiter
25. Oktober 1999
§ 11 Abs. 1 Satz 2
geändert
11
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker
25. Oktober 1999
§ 8 Abs. 2
neu gefasst
Anlage 1
geändert
Anlage 2
gestrichen
12
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der nebenamtlichen Kirchenmusiker
18. September 2000
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 9 Abs. 1 Nr. 1
geändert
§ 11
neu gefasst
§ 14 Abs. 3
geändert
13
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts
11. Juni 2002
Überschrift „Abschnitt I..“
gestrichen
§ 1 Abs. 3
gestrichen
§ 2
neu gefasst
§ 3 Abs. 4 – 8
geändert
§ 9
neu gefasst
Abschnitt II (§§ 10 – 16)
gestrichen
§§ 17 – 18
neu nummeriert
14
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für nebenamtliche Kirchemusiker
28. Februar 2003
Abschnittsüber-Schriften
gestrichen
§ 10 Abs. 2 und 4
geändert
15
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
8. Mai 2008
§ 8 Abs. 2
geändert
16
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker
27. Oktober 2009
§ 8 Abs. 3
angefügt
17
Arbeitsrechtsregelung zur Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker
16. März 2011
§ 10 Abs. 1
Geltung verlängert

I n h a l t s ü b e r s i c h t

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Kirchenmusiker, die mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden beschäftigt sind (nebenamtliche Kirchenmusiker).
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für
  1. Kirchenmusiker, die Arbeiten nach dem § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten, für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
  2. Kirchenmusiker, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden,
  3. Kirchenmusiker, die in kirchlichen Einrichtungen lediglich zu Erziehungszwecken, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist,
  4. Dozenten an Kirchenmusikschulen.
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§ 2
Anstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Für die Anstellung und das Anstellungsverfahren gelten das Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMusG) sowie die landeskirchlichen Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen zum Kirchenmusikgesetz.4#
( 2 ) Als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung soll nur eingestellt werden, wer die Prüfung für C-Kirchenmusiker (C-Prüfung) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und die Kleine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit erworben hat (C-Kirchenmusiker).
( 3 ) In Einzelfällen kann als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung auch eingestellt werden, wer die Große oder Mittlere Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-/B-Kirchenmusiker) besitzt.
( 4 ) Steht ein Kirchenmusiker nach Absatz 2 oder 3 nicht zur Verfügung, kann als Kirchenmusiker nach dieser Ordnung auch eingestellt werden, wer den Befähigungsnachweis besitzt. Ausnahmsweise kann auch eingestellt werden, wer den Befähigungsnachweis nicht besitzt.
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§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

( 1 ) Der Kirchenmusiker hat die im Rahmen des Arbeitsvertrages übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Er ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Er hat sich so zu verhalten, wie es von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst erwartet wird.
( 2 ) Der Kirchenmusiker hat im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit auch andere ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeiten anzunehmen, sofern sie ihm zugemutet werden können und seine Vergütung nicht verschlechtert wird. In diesem Rahmen hat er auch Arbeiten erkrankter oder beurlaubter Kirchenmusiker in den üblichen Grenzen ohne besondere Vergütung zu übernehmen.
( 3 ) Der Kirchenmusiker hat über die Angelegenheiten der Dienststelle, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu bewahren.
( 4 ) Der Kirchenmusiker soll auf Verlangen des Arbeitgebers für die Zeit seines Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung einen geeigneten Vertreter benennen, soweit ihm das nicht durch besondere Umstände unmöglich ist. Die Kosten der Vertretung trägt der Arbeitgeber.
( 5 ) In jedem Vierteljahr ist ein Wochenende (Samstag/Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
( 6 ) Der Kirchenmusiker hat sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung und aus sonstigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit) untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
( 7 ) Der Kirchenmusiker darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Werden dem Kirchenmusiker Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenmusiker wird zur Leitung und Pflege der Kirchenmusik berufen, um damit der Verkündigung des Wortes Gottes zu dienen und den Gemeindegesang zu fördern. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehören in der Regel
  1. Orgelspiel bei allen vom Arbeitgeber eingerichteten Gottesdiensten und Amtshandlungen nach Maßgabe der beim Arbeitgeber bestehenden Ordnung,
  2. Durchführung von Kirchenmusiken,
  3. wöchentliche Proben mit Chören (vokal und instrumental),
  4. Leitung der Chöre, insbesondere in den Gottesdiensten,
  5. Mitwirkung bei Gemeindefeiern.
( 2 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aufführung aller urheberrechtlich geschützten Werke der GEMA mitgeteilt wird.
( 3 ) Die Aufgaben des Kirchenmusikers werden im Einzelnen in einer Dienstanweisung geregelt. Bei der Gestaltung der Dienstanweisung sind die Erfordernisse des Hauptberufs angemessen zu berücksichtigen.
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§ 5
Pflege der Instrumente

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist dafür verantwortlich, dass die von ihm benutzten Instrumente des Arbeitgebers stets in gutem Zustand sind. Soweit er Schäden und Mängel nicht selbst abstellen kann, hat er sie unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Für die Instandsetzung und das regelmäßige Stimmen der Instrumente trägt der Arbeitgeber Sorge. Die Instrumente sind stets unter Verschluss zu halten.
( 2 ) Die Instrumente stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung kostenlos zur Verfügung. Die Erteilung von Unterricht an Instrumenten des Arbeitgebers bedarf dessen Genehmigung; der Arbeitgeber entscheidet über die Erstattung entstehender Kosten.
Der Arbeitgeber darf die Benutzung der Instrumente durch andere Personen nur nach Anhören des Kirchenmusikers gestatten.
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§ 6
Zusammenarbeit mit Pfarrer und Leitungsorgan

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist gehalten, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer, gegebenenfalls auch mit dem zuständigen Ausschuss, die kirchenmusikalische Arbeit auf längere Sicht zu planen.
( 2 ) Dem Kirchenmusiker steht die Auswahl der einzelnen musikalischen Stücke für den Gottesdienst, die Gemeindefeiern und die Amtshandlungen mit Ausnahme der Lieder zu. Nach Möglichkeit soll der Kirchenmusiker an der Auswahl der Gemeindelieder beteiligt werden. Die für den Gottesdienst vorgesehenen Gemeindelieder, mit Ausnahme des Liedes nach der Predigt, sollen ihm frühzeitig, möglichst vier Tage vorher, bekannt gegeben werden. Ist Wechselgesang des Chores mit der Gemeinde vorgesehen, muss die Auswahl des Liedes dem Kirchenmusiker so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Chor seiner Aufgabe genügen kann.
( 3 ) Andere als zur Gemeinde gehörende Chöre und andere Organisten dürfen vom Kirchenmusiker nur mit Zustimmung des Arbeitgebers und von diesem nur im Benehmen mit dem Kirchenmusiker herangezogen werden.
( 4 ) In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist der Kirchenmusiker dem Arbeitgeber verantwortlich. In allen fachlichen Angelegenheiten erhält er Beratung und Förderung durch den Kirchenmusikwart. Der Kirchenmusiker soll zu den Sitzungen des Leitungsorgans und der Ausschüsse in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 5 ) Die für die Tätigkeit des Kirchenmusikers erforderliche Orgel- und Chorliteratur wird vom Arbeitgeber angeschafft und bleibt dessen Eigentum.
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§ 7
Fortbildung

( 1 ) Der Kirchenmusiker soll an seiner Fortbildung arbeiten.
( 2 ) Soweit sein Hauptberuf es gestattet, soll der Kirchenmusiker an den Kirchenmusikerkonventen, den kirchenmusikalischen Arbeitstagungen, Fortbildungskursen und Singwochen teilnehmen. Hierzu soll ihm jährlich bis zu zwei Wochen Sonderurlaub im dienstlichen Interesse unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden.
( 3 ) Die notwendigen Auslagen sind vom Arbeitgeber zu erstatten, soweit er diese Übernahme zugesichert hat.
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§ 85#
Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Vorbereitungszeit ist für die regelmäßigen kirchenmusikalischen Dienste nach der Anlage 1 zu ermitteln. Sie ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
( 2 ) Zusätzliche, in der Arbeitszeitfestsetzung nach Absatz 1 nicht berücksichtigte Einzelleistungen werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des individuellen Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe vergütet. Der Vergütung ist die Arbeitszeit nach der Anlage zugrunde zu legen.
( 3 ) Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Arbeitszeit erhöht sich für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die am 31. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Januar 2010 fortbesteht, um 1,3 vom Hundert.
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§ 9
Arbeitsverhältnis

Für das Arbeitsverhältnis des Kirchenmusikers gelten, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes bestimmt ist, der BAT-KF6#, die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Landeskirche beschlossenen verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen und die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
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§ 107#
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Verringert sich durch das In-Kraft-Treten dieser Ordnung die Vergütung eines Kirchenmusikers, der am 31. März 1989 beschäftigt war und dessen Arbeitsverhältnis am 1. April 1989 fortbesteht, erhält er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach altem und der Vergütung nach neuem Recht.
( 2 ) Als Vergütung nach altem Recht gilt die dem Kirchenmusiker nach seinem Aufgabenumfang zustehende Vergütung nach der Tabelle in Anlage 3 zu den bisherigen Ordnungen für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker in der am 31. März 1989 gültigen Fassung. Als Vergütung nach neuem Recht gilt die dem Kirchenmusiker am 1. April 1989 bei gleichem Aufgabenumfang zustehende Vergütung nach ab 1. April 1989 gültigen § 11 auf der Grundlage der vor dem 1. April 1989 geltenden Beträge des Vergütungstarifvertrages Nr. 25 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
( 3 ) Verringert sich nach dem 31. März 1989 der Aufgabenbereich des Kirchenmusikers und infolgedessen seine nach dieser Ordnung festgesetzte Arbeitszeit, so vermindert sich die Zulage entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.
( 4 ) Sofern sich die Vergütung eines A- oder B-Kirchenmusikers durch die am 1. Oktober 1991 in Kraft tretende Änderung des ab 1. April 1989 gültigen § 11 erhöht, verringert sich die Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. April 1989 in Kraft8#. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Ordnungen für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 1971 (KABl. W. S. 110), in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. November 1979 (KABl. R. S. 228) und in der Lippischen Landeskirche vom 24. April 1979 (Ges.- und VOBl. Bd. 7 Nr. 2) sowie der Beschluss des Lippischen Landeskirchenrates vom 4. Juli 1973 über die Vertretungskosten für kirchenmusikalische Dienste (Ges.- und VOBl. Bd. 6 S. 85) außer Kraft.
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Anlage
(zu § 8 Abs. 1)

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Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

I.
Vorbemerkung
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des nebenamtlichen Kirchenmusikers ist aus der Gesamtzeit der nach der Dienstanweisung im Kalenderjahr anfallenden kirchenmusikalischen Dienste (Abschnitt II) zu ermitteln; dabei sind Zeiten des geregelten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung) wie Zeiten des Dienstes zu behandeln. Wird der Kirchenmusiker regelmäßig zu anderen als den in § 6 benannten Dienstbesprechungen herangezogen, sind die Zeiten dieser Dienstbesprechung gesondert zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt, indem die Gesamtzahl der für die einzelnen Dienstarten im Kalenderjahr regelmäßig anfallenden Dienste mit der jeweiligen Stundenzahl multipliziert, die so ermittelten Ergebnisse für die verschiedenen Dienste und die Allgemeine Vorbereitung zusammengezählt werden und das Gesamtergebnis durch die Zahl 52 geteilt wird. Das Endergebnis ist in der üblichen Weise auf Viertelstunden auf- bzw. abzurunden. Die so ermittelte Gesamtzeit ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
II.
Arbeitszeiten der Dienste des Kirchenmusikers
1.
Organistendienste
a)
allgemeine Vorbereitung pro Woche9#
2,0 Std.
b)
Hauptgottesdienst an Sonn- und Feiertagen10#
2,5 Std.
c)
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten
2,0 Std.
d)
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten
1,5 Std.
2.
Chorleiterdienst
Chorprobe – vokal oder instrumental – mit einer Dauer von in der Regel 90 Minuten11#
3,5 Std.
3.
Konzert12#
12,0 Std.
#

Anlage
(nebenamtliche Kirchenmusiker,
die unter den BAT-KF fallen)

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Muster
Arbeitsvertrag13#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
##

§ 1

( 1 ) Herr/Frau , geboren am ,
(Anschrift)
Konfession: ; wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Superintendenten ab bei der
Kirchengemeinde/dem
Gesamtverband/dem
Gemeindeverband/dem
Kirchenkreis
als nebenamtlicher Kirchenmusiker/als nebenamtliche
(Anschrift)
Kirchenmusikerin <ggf.: Organist(in)/Chorleiter(in)> eingestellt/weiterbeschäftigt.
( 2 ) Herr/Frau wird teilzeitbeschäftigt
– mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von entsprechend vollbeschäftigten Angestellten.14#
– mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden.
( 3 ) Herr/Frau wird
– auf unbestimmte Zeit eingestellt / weiterbeschäftigt.
– befristet für die Zeit bis zum Ablauf des eingestellt/weiterbeschäftigt.
(Datum)
Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz.15#
– befristet für die Zeit bis zum Ablauf des eingestellt/weiterbeschäftigt.
(Datum)
Grund der Befristung ist
(Zweck)
– befristet zur Vertretung von für die Dauer
(Vertretungsgrund)
eingestellt/weiterbeschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endet auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Vertretenen.
#

§ 2

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die BAT-Anwendungsordnung und die sich daraus ergebenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die Bestimmungen der Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen verbindlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die sonstigen für die Angestellten im Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen.
( 2 ) Aufgrund von § 9 NKMusO finden jedoch die dort angeführten Bestimmungen des BAT-KF und Abschnitt II NKMusO keine Anwendung.
#

§ 3

( 1 ) Die Aufgaben von Herrn/Frau werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
( 2 ) Herr/Frau wird in beschäftigt.16#
(Arbeitsort)
Die Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung (§ 12 BAT-KF) bleiben unberührt.
#

§ 4

Herr/Frau ist in die Vergütungsgruppe BAT-KF (Fallgruppe der Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF) eingruppiert.
#

§ 5

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgt sechs Monate17#. Sie endet mit Ablauf des .
#

§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
#

§ 718#

( 1 ) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
( 2 ) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss / von zum Ablauf des schriftlich gekündigt werden.
#

§ 8

Änderungen des Arbeitsvertrages werden schriftlich vereinbart.
(Siegel)
, den
(Mitarbeiter/in)
(Arbeitgeber)
#

Erläuterungen des Landeskirchenamtes
zur Ordnung für den Dienst nebenamtlicher Kirchenmusiker (NKMusO)
in der Fassung vom 21. Dezember 1992 (KABl. S. 84)

1. Allgemeines
Mit der Ausdehnung des Geltungsbereiches des BAT-KF sind die bisherigen klassischen Abgrenzungen (hauptberuflich = BAT-KF-Anwendung, nebenberuflich = NKMusO-Anwendung), die sich aus der praktischen Anwendung des Kirchengesetzes über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 ergaben, weggefallen. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Klarstellung der kirchengesetzlichen und „tarifrechtlich“ bedingten Unterschiede des Kirchenmusikeramtes musste eine neue Abgrenzung erfolgen.
Die entsprechenden Ordnungen prägen nunmehr in Anlehnung an den Sprachgebrauch der Kirchenordnung die Begriffe „hauptamtlicher Kirchenmusiker“ für Inhaber der Großen und Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit, die als solche mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden in hauptamtlichen Kirchenmusikerstellen tätig sind, sowie „nebenamtliche Kirchenmusiker“, die weniger als 18 Stunden beschäftigt sind.
Im Arbeitsvertrag dürfen höchstens 17,75 Stunden vereinbart werden.
Zu beachten sind:
  1. Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (Rechtssammlung Nr. 950),
  2. Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 11. November 1960 (Rechtssammlung Nr. 960),
  3. Kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 11. November 1960 (Rechtssammlung Nr. 965),
  4. Kirchengesetz zur Ausführung der kirchenmusikalischen Gesetze der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1960, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 (Rechtssammlung Nr. 959).
Es brauchen nur die Arbeiten von Kirchenmusikern des Arbeitgebers übernommen zu werden. Dabei muss die Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch entsprechenden Wegfall normalerweise anfallender Dienste gewährleistet sein.
Bei der Aufstellung der Dienstanweisung sind die Erfordernisse des Hauptberufes des Kirchenmusikers angemessen zu berücksichtigen. Es ist deshalb dringend geboten, vor der Beschlussfassung durch das Leitungsorgan den Dienstumfang gemeinsam mit dem Kirchenmusiker abzustimmen und im Einzelnen in der Dienstanweisung festzulegen. Das Muster einer Dienstanweisung für nebenamtliche Kirchenmusiker (Anlage 3) ist beigefügt.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sollte gemeinsam mit dem Kirchenmusiker ermittelt und das Ergebnis beschlussmäßig festgestellt werden. Dabei sollte das Muster der Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Anlage 4) verwendet werden. Die Arbeitszeitberechnung sollte dem Arbeitsvertrag beigefügt werden. Eine Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nur durch eine fristgemäße Kündigung oder durch eine Änderung des Arbeitsvertrages möglich.
7. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BAT-KF
Das Muster eines Arbeitsvertrages ist beigefügt (Anlage 1).
Das Muster eines Arbeitsvertrages ist beigefügt (Anlage 2).
9. § 17 Abs. 1
Die Zulage nimmt weder an Vergütungserhöhungen teil noch wird sie – mit Ausnahme bei einer Verringerung der Arbeitszeit gemäß Absatz 3 – abgebaut.
10. § 17 Abs. 2
Als Vergütung nach altem Recht gilt auch eine am 31. März 1989 noch bestehende Zulage auf Grund von § 19 der Ordnung für den Dienst der nebenberuflichen Kirchenmusiker vom 15. November 1979.
Zur Ermittlung des Ergebnisses der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind die Dezimalstellen hinter dem Komma in folgender Weise auf Viertelstunden auf- bzw. abzurunden:
0.01 – 0.37 auf 0,25 Stunden
0.38 – 0.62 auf 0,50 Stunden
0.63 – 0.87 auf 0,75 Stunden
0.88 – 1.12 auf 1,00 Stunden
1.13 – 1.37 auf 1,25 Stunden
usw.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Ordnung wurde durch die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 19. Januar 2011 (KABl. 2011 S. 45) mit Wirkung vom 31. März 2011 aufgehoben.
#
2 ↑ Die Bekanntmachung der Neufassung berücksichtigt:
• die Ordnung für den Dienst nebenberuflicher Kirchenmusiker (NKMusO) vom 18. November 1998,
• die Arbeitsrechtsregelungen zur Änderung der Ordnung vom 23. Februar 1989, 18. Januar 1991 und 31. Oktober 1991.
#
3 ↑ Die Änderungen ab lfd. Nr. 14 sind zusätzlich durch Fußnoten bei den einzelnen Paragrafen kenntlich gemacht.
#
4 ↑ Nr. 620 ff.
#
5 ↑ § 8 Abs. 2 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008; § 8 Abs. 3 angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker vom 27. Oktober 2009.
#
6 ↑ Nr. 1100
#
7 ↑ § 10 Abs. 2 und 4 geändert durch ARR zur Änderung der Ordnung für nebenamtliche Kirchenmusiker vom 28. Februar 2003; die Zulage nach § 10 Abs. 1 wird weiterhin gewährt durch ARR zur Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker vom 16. März 2011.
#
8 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
#
9 ↑ Die zweistündige Vorbereitungszeit gilt für Organisten mit regelmäßig mindestens einem Organistendienst in der Kalenderwoche; ist der Organist nicht in jeder Kalenderwoche tätig, so ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern. Ist der Organist bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 1 Stunde angesetzt.
#
10 ↑ Als Gottesdienst im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gelten auch Christvesper, Christmette, Jahresschlussgottesdienst, Abendmahlsgottesdienst am Gründonnerstag und Gottesdienst am Reformationstag. Im Gottesdienst oder daran anschließend stattfindende Tauf- und Abendmahlsfeiern werden nicht gesondert berücksichtigt.
#
11 ↑ Bei regelmäßig abweichender Dauer der Probe ist die Arbeitszeit in entsprechendem Verhältnis anzurechnen. In die Arbeitszeitberechnung ist der Chorleiterdienst bei bis zu 12 Auftritten des Chores (Mitwirken des Chores im Gottesdienst und bei anderen gemeindlichen Veranstaltungen einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung hierzu) einbezogen. Für den Chorleiterdienst bei weiteren Auftritten des Chores ist jeweils 1 Stunde zu berücksichtigen.
#
12 ↑ In die Arbeitszeit sind gesonderte Proben und unmittelbare Vorbereitungen für das Konzert einbezogen. Die Arbeitszeit von 12 Stunden gilt unabhängig davon, ob der Kirchenmusiker die Aufgaben des Organisten oder die des Chorleiters wahrnimmt. Übt er beide Funktionen aus, erhöht sich die Arbeitszeit auf 18 Stunden.
#
13 ↑ Der Einzelarbeitsvertrag ist so zu fassen, dass er nur die jeweils zutreffende Formulierung enthält. Durch die Neufassung des BAT-KF vom 22.10.2007 entsprechen die „BAT-KF“-Zitierungen nicht den neuen Regelungen.
#
14 ↑ Trifft zu, wenn ein abstrakter Teil der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart werden soll (z. B. Hälfte, drei Viertel, 60 %).
#
15 ↑ Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bei einem Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG richtet sich die Dauer der Probezeit nach Prot.Notiz 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT-KF.
#
16 ↑ Wird der/die Angestellte nicht an einem Ort beschäftigt, ist anzugeben: „ wird an verschiedenen Orten beschäftigt.“
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17 ↑ Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bei einem Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG richtet sich die Dauer der Probezeit nach Prot.Notiz 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT-KF.
#
18 ↑ § 7 ist nur aufzunehmen, wenn tatsächlich Nebenabreden vereinbart werden.